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Unsere Satzung

Die Satzung haben wir Ihnen hier als PDF-Datei bereitgestellt.

 

Satzung der Arbeitsgemeinschaft niedergelassener, diabetologisch tätiger Ärzte in Rheinland-Pfalz und Saarland

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Flächendeckende ambulante, qualitätsgesicherte, kontinuierliche Behandlung, Schulung und Weiterbetreuung aller Diabetiker im Sinne der St. Vincent-Deklaration.
    1. Erstellung bzw. Übernahme geeigneter Qualitätsstandards in Anlehnung an die Richtlinien der DDG.
    2. Erarbeitung von Konzepten, bzw. Übernahme von bereits bewährten Konzepten zur Qualitätssicherung.
    3. Qualitätskontrolle.
    4. Bildung eines Qualitätszirkels.
    5. Sicherung der ambulanten Nachbetreuung geschulter Patienten in der ambulanten ärztlichen Versorgung.
  2. Schaffung und Aufrechterhaltung, sowie Verbesserung geeigneter struktureller und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen zur Verwirklichung der unter 1. dargestellten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Aufnahmekriterien für die Mitgliedschaft
      • niedergelassene(r) Arzt/Ärztin mit zwei Jahren klinischer Weiterbildung, und erfolgreich absolviertem 80-stündigen DDG Fortbildungskurs oder bestätigter Anmeldung zum DDG Fortbildungskurs bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen,
      • oder niedergelassene(r) Diabetologe/in DDG
    1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist schriftlich nachzuweisen.
  2. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge besteht nicht.
    2. Der Austritt kann jederzeit und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Erklärung des Austritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
    3. Ein Mitglied kann bei Vereins schädigendem Verhalten aus der AG ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in der Mitgliederversammlung gegeben wurde.
  3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die vom Verein erarbeiteten Qualitätsstandards einzuhalten.
    2. Die Kosten des Vereins sind durch Mitgliedbeiträge und Spenden zu decken. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Einladung und Tagesordnung werden 4 Wochen vorher den Mitgliedern zugesandt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung
    • nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer entgegen,
    • entlastet den Vorstand,
    • wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer,
    • beschließt über den Jahresbeitrag,
    • ernennt und entlässt Mitglieder,
    • beschließt Satzungsänderungen und
    • gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.
  5. Jede Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss fähig. Die Abstimmung ist offen, es sei denn eine geheime Abstimmung wird von einem der anwesenden Mitglieder gewünscht.
  6. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen gleichheit entscheidet eine Stichwahl.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen ¾ der abgegebenen Stimmen. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und innerhalb von 14 Tagen von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand hat das Recht, unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, wenn dies 20% der Mitglieder fordern.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen im Sinne von § 26 BGB. Die Tätigkeit der Vorstands Mitglieder beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Wahl der Feiwilligen neuen Vorstandsmitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Von jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das an alle Mitglieder des Vorstandes versandt wird. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn innerhalb 4 Wochen kein Einspruch erhoben wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Vorstandsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtsperioden können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit geändert werden.
  6. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
  7. Der Vorstand kann in schriftlicher, fernmündlicher oder anderen Verfahren der Telekommunikation beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.

§ 7 Satzungsänderung

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Empfänger mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Verwirklichung der o.g. Vereinszwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine persönlichen oder sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitglieder der Gründungsversammlung am 12. Juli 1996 in Kraft

 

Stadecken-Elsheim, den 12. Juli 1996

 

 

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder der Versammlung
vom 20.09.97 geändert.